Oberhaizinger
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Geschäfts­bedingungen der Oberhaizinger GmbH

I Geltungsbereich:

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

II Angebot und Vertragsabschluss:

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn wir haben diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten. Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ist dies der Fall, sind Abweichungen davon ebenfalls nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden. Der Käufer hat unsere Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge, Preis und Lieferzeit. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von Bestellungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung geltend zu machen. Spätere Rügen werden nicht mehr berücksichtigt. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

III Preise und Preisänderungen:

Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten (Löhne, Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise), so sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen entsprechend der Kostensteigerungen anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung nicht nur unerheblich übersteigen.

IV Lieferfrist und Lieferumfang:

Die von uns angegebenen Lieferfristen sind ausschließlich unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bestimmende Auftragsfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Verlängert sich die Lieferfrist durch Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien bei unseren Vorlieferanten) und nicht von uns zu vertreten sind, werden wir Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Produkte bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

V Annullierungskosten:

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VI Verpackung, Anlieferung, Montage und Montagebedingungen:

Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert vereinbart. Die Wahl der Versandart erfolgt durch uns nach bestem Ermessen, soweit diese nicht durch die Vertragsparteien vereinbart wird. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers, an den Käufer über. Der Käufer hat eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Befahrbarkeit zu gewährleisten. Andernfalls haftet der Käufer vollständig für alle entstehenden Schäden an der Ware und am Lieferfahrzeug. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Ist die Annahme einer verbindlich vereinbarten Lieferung seitens des Käufers nicht möglich, so sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Käufers einzulagern. Mehrkosten für eine 2. Anlieferung gehen zu Lasten des Käufers. Montagekosten sind, soweit nicht anders vereinbart, im Preis nicht enthalten. Montagen erfolgen grundsätzlich nach unseren Zeichnungen. Zusatzleistungen, die sich aus baulichen Abweichungen ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt. Wird eine von unseren Zeichnungen abweichende Montage gewünscht sind wir vorher benachrichtigen. Der Auftraggeber oder Vermittler hat keinerlei Weisungsrecht gegenüber unseren Monteuren. Die Entnahme von Baustrom ist kostenlos. Die Montage muss ohne Unterbrechung und Behinderung durchgeführt werden können. Sollte durch Verschulden des Käufers der Montagetermin nicht eingehalten werden können (z.B. durch ungenügenden Baufortschritt) oder müssen begonnene Montagearbeiten unterbrochen bzw. abgebrochen werden, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers. Die Montagestelle muss in montagebereitem Zustand sein, insbesondere geräumt gereinigt und trocken. Für Schäden, die durch Feuchtigkeit der Baustelle entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Unsere Möbel/Schrankwände etc. werden bausauber übergeben. Die endgültige Reinigung obliegt dem Käufer. Der Anschluss der montierten Ware an die für die Inbetriebnahme notwendigen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen wie Elektroenergie- und Sanitärinstallation, ist Aufgabe des Käufers. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehält.

VII Gewährleistung und Haftung:

Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Liefergegenstand mangelhaft und fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Längere Gewährleistungsfristen bedürfen der besonderen Vereinbarung und stets unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer hat die Ware nach Anlieferung sofort auf Beschädigungen zu überprüfen und im Beisein des Spediteurs auf den Lieferschein zu vermerken. Spätere Reklamationen von offensichtlichen Mängeln können nicht berücksichtigt werden. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen, des Weiteren Abweichungen bzw. Unterschiede in Struktur, Oberfläche und Farbe, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Stoffe usw.) liegen und handelsüblich sind. Ergänzungslieferungen erfolgen nach dem derzeit gültigen technisch neuesten Stand. Nicht vermeidbare Abweichungen in Farbe, Material oder Design stellen keinen Mangel dar. Die Gewährleistung umfasst auch nicht die Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang am Liefergegenstand entstehen. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von dem vorstehenden Satz erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich des (Liefer-)Gegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/ oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VIII Eigentumsvorbehalt:

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware), auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum am Gesamtwerk sowie den einzelnen Bestandteilen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Wir sind berechtigt, den (Liefer-) Gegenstand zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der (Liefer-) Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs-einstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des (Liefer-) Gegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an dem (Liefer-) Gegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der (Liefer-)Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des (Liefer-)Gegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

IX Muster, Zeichnungen, Sonderanfertigungen:

Möblierungspläne, die wir auf Wunsch des Käufers/Interessenten fertigen, sind zum Tagessatz von EURO 500,- honorarpflichtig (falls nicht anders vereinbart). An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Möblierungsplänen, sonstigen Unterlagen und Mustern behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind auf Verlange zurückzusenden und dürfen nicht ohne unser Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt nicht in Preislisten geführt, oder auf Kundenwunsch – ggf. nach Zeichnung – aus Einzelteilen zusammengestellt werden. Dies bezieht sich auch auf Farbgebungen. Beizfarben erfordern einen Aufschlag. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

X Zahlung:

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet Sie sind sofort bar zu zahlen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, von dem entsprechenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Werden uns Umstände bekannt welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Käufers nicht eingelöst wird, oder der Käufer seine Zahlungen einstellt so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem dazu berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtswirksam sind. Erfolgen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht, kann ein evtl. vereinbarter Skonto bei der Schlussrechnung nicht in Anspruch genommen werden. Beanstandungen der ausgestellten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

XI Leistungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Hauptsitz in Marktl am Inn. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Hauptsitz in Marktl am Inn jeweils zuständige Gericht. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

XII Sonstiges:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist. Gehört der Käufer nicht dem Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
– Die von uns angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Abschnitt IV. verbindlich.
– Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang.
– Abschnitt X. gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.
– Abschnitt XI. gilt mit der Maßgabe, dass unser Hauptsitz in Marktl am Inn als Gerichtsstand nur für den Fall vereinbart wird, dass der Käufer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
– Die Regelung in Abschnitt XI. zum Leistungs- und Erfüllungsort gilt nicht. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

XIII Ausfallkosten:

(1) Wir planen und vergeben Liefer- bzw. Montagetermine in der Regel vier Wochen Im Voraus. Annulliert der Käufer einen bereits vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin, ohne dass uns oder unsere Sub- Unternehmer ein Verschulden trifft, hat der Käufer folgende pauschale Ausfallkosten zu tragen:
– Stornierung bis zu 5 Werktage vor Montagebeginn 100% der veranschlagten Montagekosten
– Stornierung bis zu 10 Werktage vor Montagebeginn 50% der veranschlagten Montagekosten
– Stornierung bis zu 15 Werktage vor Montagebeginn 15% der veranschlagten Montagekosten
Sollten keine Montagekosten explizit vorhanden sein, dann:
– Stornierung bis zu 5 Werktage vor Montagebeginn 20% des veranschlagten Auftragswert
– Stornierung bis zu 10 Werktage vor Montagebeginn 10% der veranschlagten Kosten
– Stornierung bis zu 15 Werktage vor Montagebeginn 5% der veranschlagten Kosten

(2) Wird durch die Annullierung des Käufers nach vorstehendem Absatz (1) eine Einlagerung des Materials notwendig, können wir zusätzlich pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld von 2% des Auftragswertes berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. (3) Neben den in vorgenannten Absätzen (1) und (2) geregelten pauschalen Ausfall- und Lagerkosten, behalten wir uns ausdrücklich die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bis maximal zum Auftragswert vor. (4) Bei einer Annullierung eines bereits vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermins nach Absatz (1), ist der Käufer berechtigt, ein Ansuchen zur Vereinbarung eines Ersatzliefer- bzw. Montagetermins an uns zu richten. Der Käufer hat dabei keinen Anspruch auf einen konkreten Termin oder auf eine konkrete Zeitspanne, innerhalb welcher der Ersatz- Liefer- bzw. Montagetermin stattzufinden hat; jedoch hat der Käufer Anspruch auf eine, innerhalb der vorhandenen Kapazitäten, vordringliche Behandlung. Die Bestätigung eines Termins hat durch uns in Textform zu erfolgen, ansonsten ist der Termin für uns nicht bindend. (5) Ist nach dem Vertrag an mehreren Tagen zu liefern bzw. zu montieren und annulliert der Käufer nur einen bzw. einzelne Tage, so ist ein etwaig vereinbarter Fertigstellungstermin nicht mehr bindend. Zusammenhängende Liefer- bzw. Montagetermine werden in Absprache mit dem Käufer einheitlich verschoben. (6) Wird die Ausführung für eine Dauer von mehr als einem Monat unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind wir berechtigt, die bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, die uns bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, auch wenn sie dem Bereich der noch nicht ausgeführten Leistungen zuzuordnen sind. Der Käufer hat die Kosten der Baustellenräumung und zusätzlich die Kosten für eine notwendige Zwischenlagerung zu tragen, soweit sie nicht bereits in der Vergütung für die ausgeführten Leistungen enthalten sind.

Stand: September 2018 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von:
Oberhaizinger GmbH, Südstraße 10, 84387 Julbach

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