VII Gewährleistung und Haftung:
Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Liefergegenstand mangelhaft und fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Längere Gewährleistungsfristen bedürfen der besonderen Vereinbarung und stets unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer hat die Ware nach Anlieferung sofort auf Beschädigungen zu überprüfen und im Beisein des Spediteurs auf den Lieferschein zu vermerken. Spätere Reklamationen von offensichtlichen Mängeln können nicht berücksichtigt werden. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen, des Weiteren Abweichungen bzw. Unterschiede in Struktur, Oberfläche und Farbe, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Stoffe usw.) liegen und handelsüblich sind. Ergänzungslieferungen erfolgen nach dem derzeit gültigen technisch neuesten Stand. Nicht vermeidbare Abweichungen in Farbe, Material oder Design stellen keinen Mangel dar. Die Gewährleistung umfasst auch nicht die Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang am Liefergegenstand entstehen. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von dem vorstehenden Satz erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich des (Liefer-)Gegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/ oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.